169. Lebensversicherung
169. Lebensversicherung

169. Lebensversicherung

Wien 11.1.2021

Gesamter Blog als pdf-eBook.

In Frankreich starb nach der dritten Impfung der sehr wohlhabende Großvater eines Pariser Unternehmers aus Versailles, der eine Lebensversicherung hatte. Die Police wurde für Kinder und Enkel ausgestellt. Die Versicherung weigert sich, mehrere Millionen Euro auszuzahlen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Versicherungsgesellschaft.

Informationen dazu habe ich in einem der Einträge im ns2017-Blog auf Französisch gefunden.

Das Gericht bestätigt die Einstufung des Versicherers, dass die Einnahme einer dritten Dosis eines Experiments, für das kein Sicherheitsnachweis besteht, Selbstmord darstellt. Aufgrund der angekündigten Nebenwirkungen, bei denen der Tod ein freiwilliges Risiko darstellt, kann ein solches Ereignis nicht durch den Lebensversicherungsvertrag abgedeckt werden und gilt rechtlich als Selbstmord. Die Familie legte Berufung ein. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Argumente des Versicherers stichhaltig und mit dem Vertrag vereinbar waren.

Das bewusste Eingehen tödlicher Risiken ist rechtlich anerkannter Selbstmord. Der Klient wurde informiert und sich bereit erklärt, das Todesrisiko freiwillig einzugehen, ohne dazu verpflichtet zu sein … Daher gilt der Tod nach der Impfung gerichtlich als Selbstmord! Der Versicherer erstattet auch die Versicherungsprämien nicht, da das Risiko des Todes nach der Impfung eine spätere Vertragsauflösung durch den Kunden ausschließt. Über diese Informationen wird natürlich immer wieder in allen Medien berichtet. Oder nicht?

Autor des Artikels: Marek Wojcik

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